Sachverhalt
A. Die 1965 geborene X__________ meldete sich am 14. Juni 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Dossier S. 2-1ff.). Am 18. Juni 1999 kündigte sie ihre Arbeitsstelle als Hilfspflegerin im B__________ per 30. Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen. Die IV ersuchte den Hausarzt Dr. C__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, um die Erstellung eines Arztberichts und ordnete eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. D__________, Facharzt für Orthopädie FMH, an. Dr. C__________ stellte in seinem Arztbericht vom 2. Juli 1999 (S. 7-1f.) die Diagnosen eines chronischen thorakovertebragenen Syndroms, rezidivierender Lumboischialgien und eines rezidivierenden Zervikobrachialsyndroms links. Aufgrund der rezidivierenden Rückenschmerzen sei ein weiterer Einsatz in der Pflege unmöglich und eine berufliche Umschulung angezeigt. Dr. D__________ stellte in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1999 (S. 13-1ff.) folgende Diagnosen : - chronisches Lubovertebralsyndrom sowie luboradikuläres Reizsyndrom bei
- hochgradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1
- medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1
- medialer Bandscheibenprotrusion L4/L5 - Adipositas - rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom links mit Impingementsyndrom der linken Schulter unklarer Aetiologie - rezidivierende Angstzustände sowie Verdacht auf beginnende Depression - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Status nach Hepatitis B 1990 - Status nach Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis - Status nach Entzug bei Alkoholkrankheit 1995 Die aktuelle Tätigkeit sei in höchstem Masse ungeeignet, darin werde letzten Endes eine 100%ige bleibende Arbeitsunfähigkeit resultieren. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden täglich realisierbar. Aus dem Eingliederungsbericht vom 28. Februar 2000 (S. 25-1f.) geht hervor, dass die Versicherte über keine Ausbildung verfügt und deshalb nicht auf einen Büroberuf umgeschult werden kann. Denkbar sei eine Teilzeitanstellung in einer leichten Verkaufstätigkeit oder eine 50%-Anstellung im Service. Aufgrund des massiven Leidens sei eine volle Integration nicht möglich. Am 13. März 2000 könne die
- 3 - Versicherte eine leichte Fabrikarbeit in einem Teilzeitpensum zu 5 Stunden pro Tag antreten. Am 25. September 2000 (S. 31-1) teilte X__________ der IV-Stelle mit, sie habe die Arbeit bei E__________ aufgeben müssen und arbeite nun im Hotel F__________ als Aushilfsserviertochter. Da sie den Wirtekurs absolvieren möchte, ersuche sie die IV um die Bewilligung von beruflichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 (S. 36-1ff.) wurde X__________ bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2000 zugesprochen. Die IV-Stelle ging dabei von einem Validenlohn in Höhe von CHF 48'585 aus, den die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im B_________ erzielen könnte und nahm einen Invalidenlohn von CHF 22'308 an, ausgehend von einer täglichen zumutbaren Arbeitszeit von 6,5 Stunden und dem leicht erhöhten Stundenansatz der E__________. Anlässlich der Rentenrevision von 2002 machte X__________ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert (S. 39-1). Der Hausarzt Dr. C__________ bestätigte in seinem Arztbericht (S. 41-1f.) einen sich verschlechternden Gesundheitszustand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Ohne weitere medizinische Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von CHF 54'080 und einem Invalideneinkommen von CHF 23'875 unter Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 55.85% fest und bestätigte die halbe Rente (S. 48-2). Anlässlich der Revisionen 2004 und 2007 gab X__________ an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben, was die jeweiligen Hausärzte bestätigten. Die IV-Stelle teilte der Versicherten jeweilen mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Veränderung ergeben, es bestehe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente. B. Am 26. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. X__________ gab im Fragebogen für die Revision der Rente (S. 66-1ff.) an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Der Hausarzt Dr. G__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, beurteilte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aber als unrealistisch (S. 69-1ff.). Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor. In seiner Stellungnahme vom
5. April 2011 (S. 82-2ff.) schlug Dr. H__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, eine orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrische RAD-Untersuchung vor. Diese wurde durch Dr. I__________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. J__________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, durchgeführt. Im Schlussbericht vom 24. Mai 2011 (S. 86-1ff.) schrieb Dr. H__________, auf psychiatrischem Gebiet habe der Gesundheitszustand der Versicherten sich seit Rentenbeginn erheblich verbessert, es seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Krankheitssymptome vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit und von 100% in einer angepassten Tätigkeit bestätigt und festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und Reinigungsarbeiten
- 4 - während 5 bis 6 Stunden pro Woche) sei dem Gesundheitszustand der Versicherten angepasst. Mit Vorentscheid vom 3. August 2011 (S. 88-1ff.) teilte die IV-Stelle X__________ mit, die Verfügung vom 17. Januar 2001 werde wiedererwägungsweise aufgehoben. Am
8. August 2000 habe sie die Arbeit bei E__________ aufgegeben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der IV-Grad gestützt auf die Zumutbarkeit (6,5 Stunden gemäss dem Gutachten von Dr. D__________) und die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE berechnet werden müssen, was bei einem Invaliditätsgrad von 35% für das Jahr 2000 und 39% für das Jahr 2010 die Ablehnung des Rentengesuchs zur Folge gehabt hätte. In den Revisionsverfahren sei zwar bezüglich dem Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE abgestützt, allerdings fälschlicherweise lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden, was rückwirkend nicht nachvollzogen werden könne. Am 8. August 2011 (S. 89-1) teilte X__________ mit, sie sei mit dem Vorentscheid nicht einverstanden und sie reichte ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. K__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, ein (S. 89-2f.), worin dieser eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Patientin geltend machte. Diese könne aufgrund der ausgeprägten Schmerzen sowie einer chronischen Müdigkeit und Kraftlosigkeit seit einiger Zeit die Zeitungen nicht mehr vertragen. Seit dem 29. März 2011 sei sie teils 50%, teils 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die IV-Stelle legte das Schreiben von Dr. K__________ dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. H__________ schrieb am 27. September 2011 (S. 91-4), im ärztlichen Bericht von Dr. K__________ seien keine neuen Befunde oder Diagnosen enthalten. Sämtliche von ihm erwähnten Fakten seien von der Beurteilung durch Dr. I__________ und Dr. J__________ umfasst. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei genügend abgeklärt, der RAD- Bericht vom Mai 2011 behalte seine Gültigkeit. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid. C. Dagegen erhob X__________ am 14. November 2011 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens aber ab dem 1. April 2011 oder subsidiär die Ausrichtung einer vollen Rente ab dem 1. Oktober 2011. Im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV zurückzuweisen. Die Beurteilung von Dr. J__________ beruhe auf den Ergebnissen der Computertomographie aus den Jahren 1994 und 1997/99. Auf Anraten ihres Hausarztes habe sich die Beschwerdeführerin im September 2011 einer Computertomographie unterzogen. Dabei sei eine deutliche Verschlechterung mit einem nahezu vollständigen Bandscheibenverlust im Bereich L4/L5 und ein Vakuumphänomen L5/S1 sichtbar geworden. Diese Verschlechterung sei Dr. J__________ nicht bekannt gewesen und könne nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem habe Dr. D__________ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 6 bis 7 Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestiert und Dr. J__________ bezeichne die aktuelle Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche) als angepasst, obwohl es sich dabei um eine Beschäftigung von bloss ca. 4 Stunden pro Tag handle.
- 5 - Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eben doch in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Dies sei in der Verfügung vom 6. Oktober 2011 übergangen worden, die IV sei von einer 77%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. J__________ 4 Stunden täglich arbeiten könne, so entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von 48%. Aufgrund der seit März 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeiten von zwischen 50 und 100% sei für die Zukunft eher von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag und damit einer 24%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich der Tabellenlöhne sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Arbeitsverhältnisse, die von der RAD-Ärztin als angepasst beurteilt würden, nunmehr seit 8 bzw. 7 Jahren innehabe und damit ganz klar von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin in diesen Arbeitsverhältnissen erziele, sei angemessen und damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um den tatsächlich erzielten Verdienst der Invaliditätsberechnung als Invalidenlohn zugrunde zu legen. Unter Annahme des von der IV-Stelle zugrunde gelegten Valideneinkommens in der Höhe von CHF 60'238.10 und des tatsächlichen Invalideneinkommens von CHF 24'000 resultiere ein IV-Grad von 60,15%, womit die Beschwerdeführerin mindestens Anrecht auf eine ¾ IV-Rente habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nur noch 50% des bisher Geleisteten zu erbringen vermöge, betrage der Invaliditätsgrad 80% und es wäre eine volle Rente auszurichten. Zudem wäre der Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Zugrundelegung von LSE-Tabellenlöhnen ein leidensbedingter Abzug von 25% angemessen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom Mai 2011 beruhe auf einer eingehenden klinischen Untersuchung und erlaube eine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen anlässlich der CT- Untersuchung änderten daran nichts. Ab einem gewissen Alter wiesen ca. 50% aller Menschen, gesunde wie kranke, im CT nachweisbare Bandscheibenveränderungen vor, massgeblich für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei daher in erster Linie die klinische Untersuchung. Die besagte CT-Untersuchung sei zudem erst nach dem Vorentscheid durchgeführt worden, was dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin vorher nicht unter einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gelitten habe, was im Übrigen mit ihrer diesbezüglichen Antwort im Revisionsfragebogen übereinstimme, wonach ihr Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht gleich geblieben sei. Dr. J__________ – deren Muttersprache nicht Deutsch sei – habe die nicht optimal angepassten Tätigkeiten des Austragens von Zeitungen und Putzens als zu 50% zumutbar betrachtet, dies ergebe sich aus dem ganzen Kontext klar. Für die Zugrundelegung des tatsächlichen Lohnes als Invalidenlohn müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müsse die invalide Person eine Tätigkeit ausüben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausnütze, sodann müsse das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entsprechen und schliesslich müsse zu erwarten sein, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd
- 6 - auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder es müssten besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Vorliegend sei bereits die erste Voraussetzung nie erfüllt worden. Auch die aktuelle Tätigkeit des Austragens von Zeitungen und Putzens erfülle die Anorderungen nicht, da sie nicht angepasst sei. Der Tabellenlohnabzug von 10% erweise sich als eher grosszügig, eine Erhöhung falle keinesfalls in Betracht. Mit Replik vom 23. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Gesundheitszustand sich seit 2010 kontinuierlich und markant verschlechtert habe. Dass sie dafür Beweismittel beschafft habe (CT-Untersuchung) dürfe ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den RAD liessen sich nicht durch mangelnde Deutschkenntnisse der Ärztin erklären, dafür seien ihre Antworten zu präzise formuliert. Es sei unverständlich, dass die RAD-Ärztin, entgegen drei voneinander unabhängigen Ärzten, die den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich konstant verschlechternd beurteilt hätten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem habe sie selber neun Monate zuvor das Zeitungen Verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und das Putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche als angepasst bezeichnet. Eine derart widersprüchliche Begutachtung lasse grosse Zweifel an der Unabhängigkeit des RAD aufkommen. Zudem habe die IV-Stelle die objektiven Kriterien für die individuelle Zumutbarkeit der angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfüge und die IV-Stelle die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als nicht angepasst beurteile, sei sie sehr schwierig vermittelbar. Auf dem Arbeitsmarkt in L__________ und Umgebung seien für sie keine angepassten Tätigkeiten vorhanden. Da bereits ein tatsächliches Invalideneinkommen vorliege, erübrige es sich, auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Falls dies aber trotzdem getan würde, wäre ein Abzug von 25% zu gewähren, denn die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als 50% arbeiten und gemäss Dr. G__________ seien repetitive Arbeiten für sie ungeeignet. Nachdem die IV-Stelle in der Duplik vom 24. April 2012 ihren bisherigen Ausführungen nichts mehr anzufügen hatte und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). Die Beschwerdeführerin ist in L__________ wohnhaft, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
- 7 - des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E. 6 In Übereinstimmung mit der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. J__________ und Dr. H__________ ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von X__________ sich nicht in rentenbeeinflussender Weise verändert hat. Dies ergibt sich auch aus den Diagnosen, die im Wesentlichen dieselben geblieben sind, wie bereits im Jahr 2002/2003. Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sodass die
- 13 - Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben sind. Die IV-Stelle ist zu Recht nicht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen.
E. 7 a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und es ist festzustellen, dass sich an der Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit nichts verändert hat. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Invaliditätsberechnung sei der tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen, denn es handle sich um langjährige stabile Arbeitsverhältnisse und es werde ein angemessener Lohn ausbezahlt. Zudem werde die Arbeit von der RAD-Ärztin als angepasst bezeichnet.
b) X__________ arbeitet seit 2004 bei E_________ als Zeitungsausträgerin und erzielte dabei im Jahr 2010 einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'803.--; ebenfalls ist sie seit 2004 bei der N__________ als Reinigungskraft tätig, wo ihr Lohn im Jahr 2010 Fr. 10'598.-- betrug. Mit Stundenlöhnen von gut Fr. 24.-- darf von einer üblichen Entlöhnung gesprochen werden. Die Arbeitsverhältnisse bestanden im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit 7 Jahren und die Arbeit wurde von Dr. J__________ als angepasst qualifiziert. Damit hätte die IV-Stelle der Berechnung des Invaliditätsgrades ohne Weiteres das tatsächliche Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin zugrunde legen können, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 54,5% ergibt, so dass sich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht ändert.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit sie die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente beantragt und gutzuheissen bezüglich der Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Invalidenrente.
E. 9 a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle auferlegt.
b) Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren nur teilweise. Da aber eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin vorgenommen werden musste, hat das abgewiesene Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente den Prozessaufwand nicht beeinflusst, womit sich eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens nicht rechtfertigt (BGE 117 V 401, Bundesgerichtsurteil U 249/02 vom
E. 12 November 2002 Erw. 4.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV- Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).
- 14 -
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. X__________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet.
- Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 26. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 11 190
URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Wiedererwägung/Restarbeitsfähigkeit/Invalideneinkommen/Tabellenlohnabzug)
- 2 - Sachverhalt
A. Die 1965 geborene X__________ meldete sich am 14. Juni 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Dossier S. 2-1ff.). Am 18. Juni 1999 kündigte sie ihre Arbeitsstelle als Hilfspflegerin im B__________ per 30. Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen. Die IV ersuchte den Hausarzt Dr. C__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, um die Erstellung eines Arztberichts und ordnete eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. D__________, Facharzt für Orthopädie FMH, an. Dr. C__________ stellte in seinem Arztbericht vom 2. Juli 1999 (S. 7-1f.) die Diagnosen eines chronischen thorakovertebragenen Syndroms, rezidivierender Lumboischialgien und eines rezidivierenden Zervikobrachialsyndroms links. Aufgrund der rezidivierenden Rückenschmerzen sei ein weiterer Einsatz in der Pflege unmöglich und eine berufliche Umschulung angezeigt. Dr. D__________ stellte in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1999 (S. 13-1ff.) folgende Diagnosen : - chronisches Lubovertebralsyndrom sowie luboradikuläres Reizsyndrom bei
- hochgradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1
- medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1
- medialer Bandscheibenprotrusion L4/L5 - Adipositas - rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom links mit Impingementsyndrom der linken Schulter unklarer Aetiologie - rezidivierende Angstzustände sowie Verdacht auf beginnende Depression - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Status nach Hepatitis B 1990 - Status nach Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis - Status nach Entzug bei Alkoholkrankheit 1995 Die aktuelle Tätigkeit sei in höchstem Masse ungeeignet, darin werde letzten Endes eine 100%ige bleibende Arbeitsunfähigkeit resultieren. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden täglich realisierbar. Aus dem Eingliederungsbericht vom 28. Februar 2000 (S. 25-1f.) geht hervor, dass die Versicherte über keine Ausbildung verfügt und deshalb nicht auf einen Büroberuf umgeschult werden kann. Denkbar sei eine Teilzeitanstellung in einer leichten Verkaufstätigkeit oder eine 50%-Anstellung im Service. Aufgrund des massiven Leidens sei eine volle Integration nicht möglich. Am 13. März 2000 könne die
- 3 - Versicherte eine leichte Fabrikarbeit in einem Teilzeitpensum zu 5 Stunden pro Tag antreten. Am 25. September 2000 (S. 31-1) teilte X__________ der IV-Stelle mit, sie habe die Arbeit bei E__________ aufgeben müssen und arbeite nun im Hotel F__________ als Aushilfsserviertochter. Da sie den Wirtekurs absolvieren möchte, ersuche sie die IV um die Bewilligung von beruflichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 (S. 36-1ff.) wurde X__________ bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2000 zugesprochen. Die IV-Stelle ging dabei von einem Validenlohn in Höhe von CHF 48'585 aus, den die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im B_________ erzielen könnte und nahm einen Invalidenlohn von CHF 22'308 an, ausgehend von einer täglichen zumutbaren Arbeitszeit von 6,5 Stunden und dem leicht erhöhten Stundenansatz der E__________. Anlässlich der Rentenrevision von 2002 machte X__________ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert (S. 39-1). Der Hausarzt Dr. C__________ bestätigte in seinem Arztbericht (S. 41-1f.) einen sich verschlechternden Gesundheitszustand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Ohne weitere medizinische Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von CHF 54'080 und einem Invalideneinkommen von CHF 23'875 unter Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 55.85% fest und bestätigte die halbe Rente (S. 48-2). Anlässlich der Revisionen 2004 und 2007 gab X__________ an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben, was die jeweiligen Hausärzte bestätigten. Die IV-Stelle teilte der Versicherten jeweilen mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Veränderung ergeben, es bestehe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente. B. Am 26. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein. X__________ gab im Fragebogen für die Revision der Rente (S. 66-1ff.) an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Der Hausarzt Dr. G__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, beurteilte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aber als unrealistisch (S. 69-1ff.). Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor. In seiner Stellungnahme vom
5. April 2011 (S. 82-2ff.) schlug Dr. H__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, eine orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrische RAD-Untersuchung vor. Diese wurde durch Dr. I__________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. J__________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, durchgeführt. Im Schlussbericht vom 24. Mai 2011 (S. 86-1ff.) schrieb Dr. H__________, auf psychiatrischem Gebiet habe der Gesundheitszustand der Versicherten sich seit Rentenbeginn erheblich verbessert, es seien keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Krankheitssymptome vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit und von 100% in einer angepassten Tätigkeit bestätigt und festgestellt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und Reinigungsarbeiten
- 4 - während 5 bis 6 Stunden pro Woche) sei dem Gesundheitszustand der Versicherten angepasst. Mit Vorentscheid vom 3. August 2011 (S. 88-1ff.) teilte die IV-Stelle X__________ mit, die Verfügung vom 17. Januar 2001 werde wiedererwägungsweise aufgehoben. Am
8. August 2000 habe sie die Arbeit bei E__________ aufgegeben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der IV-Grad gestützt auf die Zumutbarkeit (6,5 Stunden gemäss dem Gutachten von Dr. D__________) und die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE berechnet werden müssen, was bei einem Invaliditätsgrad von 35% für das Jahr 2000 und 39% für das Jahr 2010 die Ablehnung des Rentengesuchs zur Folge gehabt hätte. In den Revisionsverfahren sei zwar bezüglich dem Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE abgestützt, allerdings fälschlicherweise lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden, was rückwirkend nicht nachvollzogen werden könne. Am 8. August 2011 (S. 89-1) teilte X__________ mit, sie sei mit dem Vorentscheid nicht einverstanden und sie reichte ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. K__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, ein (S. 89-2f.), worin dieser eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Patientin geltend machte. Diese könne aufgrund der ausgeprägten Schmerzen sowie einer chronischen Müdigkeit und Kraftlosigkeit seit einiger Zeit die Zeitungen nicht mehr vertragen. Seit dem 29. März 2011 sei sie teils 50%, teils 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die IV-Stelle legte das Schreiben von Dr. K__________ dem RAD zur Stellungnahme vor. Dr. H__________ schrieb am 27. September 2011 (S. 91-4), im ärztlichen Bericht von Dr. K__________ seien keine neuen Befunde oder Diagnosen enthalten. Sämtliche von ihm erwähnten Fakten seien von der Beurteilung durch Dr. I__________ und Dr. J__________ umfasst. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei genügend abgeklärt, der RAD- Bericht vom Mai 2011 behalte seine Gültigkeit. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorentscheid. C. Dagegen erhob X__________ am 14. November 2011 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens aber ab dem 1. April 2011 oder subsidiär die Ausrichtung einer vollen Rente ab dem 1. Oktober 2011. Im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV zurückzuweisen. Die Beurteilung von Dr. J__________ beruhe auf den Ergebnissen der Computertomographie aus den Jahren 1994 und 1997/99. Auf Anraten ihres Hausarztes habe sich die Beschwerdeführerin im September 2011 einer Computertomographie unterzogen. Dabei sei eine deutliche Verschlechterung mit einem nahezu vollständigen Bandscheibenverlust im Bereich L4/L5 und ein Vakuumphänomen L5/S1 sichtbar geworden. Diese Verschlechterung sei Dr. J__________ nicht bekannt gewesen und könne nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Zudem habe Dr. D__________ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 6 bis 7 Stunden in einer angepassten Tätigkeit attestiert und Dr. J__________ bezeichne die aktuelle Tätigkeit (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche) als angepasst, obwohl es sich dabei um eine Beschäftigung von bloss ca. 4 Stunden pro Tag handle.
- 5 - Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eben doch in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Dies sei in der Verfügung vom 6. Oktober 2011 übergangen worden, die IV sei von einer 77%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. J__________ 4 Stunden täglich arbeiten könne, so entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von 48%. Aufgrund der seit März 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeiten von zwischen 50 und 100% sei für die Zukunft eher von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag und damit einer 24%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich der Tabellenlöhne sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Arbeitsverhältnisse, die von der RAD-Ärztin als angepasst beurteilt würden, nunmehr seit 8 bzw. 7 Jahren innehabe und damit ganz klar von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin in diesen Arbeitsverhältnissen erziele, sei angemessen und damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um den tatsächlich erzielten Verdienst der Invaliditätsberechnung als Invalidenlohn zugrunde zu legen. Unter Annahme des von der IV-Stelle zugrunde gelegten Valideneinkommens in der Höhe von CHF 60'238.10 und des tatsächlichen Invalideneinkommens von CHF 24'000 resultiere ein IV-Grad von 60,15%, womit die Beschwerdeführerin mindestens Anrecht auf eine ¾ IV-Rente habe. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation nur noch 50% des bisher Geleisteten zu erbringen vermöge, betrage der Invaliditätsgrad 80% und es wäre eine volle Rente auszurichten. Zudem wäre der Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Zugrundelegung von LSE-Tabellenlöhnen ein leidensbedingter Abzug von 25% angemessen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom Mai 2011 beruhe auf einer eingehenden klinischen Untersuchung und erlaube eine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen anlässlich der CT- Untersuchung änderten daran nichts. Ab einem gewissen Alter wiesen ca. 50% aller Menschen, gesunde wie kranke, im CT nachweisbare Bandscheibenveränderungen vor, massgeblich für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei daher in erster Linie die klinische Untersuchung. Die besagte CT-Untersuchung sei zudem erst nach dem Vorentscheid durchgeführt worden, was dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin vorher nicht unter einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gelitten habe, was im Übrigen mit ihrer diesbezüglichen Antwort im Revisionsfragebogen übereinstimme, wonach ihr Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht gleich geblieben sei. Dr. J__________ – deren Muttersprache nicht Deutsch sei – habe die nicht optimal angepassten Tätigkeiten des Austragens von Zeitungen und Putzens als zu 50% zumutbar betrachtet, dies ergebe sich aus dem ganzen Kontext klar. Für die Zugrundelegung des tatsächlichen Lohnes als Invalidenlohn müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müsse die invalide Person eine Tätigkeit ausüben, bei der davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausnütze, sodann müsse das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entsprechen und schliesslich müsse zu erwarten sein, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd
- 6 - auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder es müssten besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Vorliegend sei bereits die erste Voraussetzung nie erfüllt worden. Auch die aktuelle Tätigkeit des Austragens von Zeitungen und Putzens erfülle die Anorderungen nicht, da sie nicht angepasst sei. Der Tabellenlohnabzug von 10% erweise sich als eher grosszügig, eine Erhöhung falle keinesfalls in Betracht. Mit Replik vom 23. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Gesundheitszustand sich seit 2010 kontinuierlich und markant verschlechtert habe. Dass sie dafür Beweismittel beschafft habe (CT-Untersuchung) dürfe ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die widersprüchlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den RAD liessen sich nicht durch mangelnde Deutschkenntnisse der Ärztin erklären, dafür seien ihre Antworten zu präzise formuliert. Es sei unverständlich, dass die RAD-Ärztin, entgegen drei voneinander unabhängigen Ärzten, die den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich konstant verschlechternd beurteilt hätten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem habe sie selber neun Monate zuvor das Zeitungen Verteilen während 16,5 Stunden pro Woche und das Putzen während 5 bis 6 Stunden pro Woche als angepasst bezeichnet. Eine derart widersprüchliche Begutachtung lasse grosse Zweifel an der Unabhängigkeit des RAD aufkommen. Zudem habe die IV-Stelle die objektiven Kriterien für die individuelle Zumutbarkeit der angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt. Da die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfüge und die IV-Stelle die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als nicht angepasst beurteile, sei sie sehr schwierig vermittelbar. Auf dem Arbeitsmarkt in L__________ und Umgebung seien für sie keine angepassten Tätigkeiten vorhanden. Da bereits ein tatsächliches Invalideneinkommen vorliege, erübrige es sich, auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Falls dies aber trotzdem getan würde, wäre ein Abzug von 25% zu gewähren, denn die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als 50% arbeiten und gemäss Dr. G__________ seien repetitive Arbeiten für sie ungeeignet. Nachdem die IV-Stelle in der Duplik vom 24. April 2012 ihren bisherigen Ausführungen nichts mehr anzufügen hatte und weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen werden, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen angeführt.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). Die Beschwerdeführerin ist in L__________ wohnhaft, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
- 7 - des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom
2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 und die nachfolgenden Mitteilungen zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden sind. b) X__________ macht im Beschwerdeverfahren vorwiegend geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verschlechtert. Dies werde von verschiedenen Hausärzten unabhängig voneinander bestätigt. Die RAD-Ärztin bezeichne die aktuelle Tätigkeit von ca. 4 Stunden pro Tag einerseits als angepasst, andererseits attestiere sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die IV gehe in ihrer Verfügung von einer 77%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies sei widersprüchlich. Aufgrund der tatsächlichen und belegten Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft nur noch ca. 2 Stunden täglich werde arbeiten können. Zudem erfülle der von der Beschwerdeführerin erzielte Verdienst sämtliche Voraussetzungen, um der Invaliditätsberechnung als Invalideneinkommen zugrunde gelegt werden zu können. Falls wirklich Tabellenlöhne zur Anwendung gelangen würden, wäre ein Abzug von 25% gerechtfertigt. Es sei weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund vorhanden.
3. a) Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krankheit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
b) Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
- 8 - Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. u.a. BGE 125 V 261 Erw. 4).
c) Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
4. a) Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar (Bundesgerichtsurteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 Erw. 3.1). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 Erw. 3 und 133 V 108 Erw. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Unterlag eine Rentenverfügung schon früher einem Revisionsverfahren, gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung (und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung) als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls gilt der Sachverhalt
- 9 - der ursprünglichen Rentenverfügung als Vergleichsbasis (Rumo-Jungo in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Art. 22 Abs. 1).
b) Gemäss Art. 17 ATSG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 Erw. 2) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 Erw. 2.2). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind.
5. a) Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. Januar 2001 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss und im Weiteren, wie es sich diesbezüglich mit den Mitteilungen anlässlich der Rentenrevisionen, insbesondere jener vom 26. Februar 2003, verhält. aa) Die Invalidenversicherung begründet ihre Annahme eines Wiedererwägungsgrundes für die ursprüngliche Verfügung vom 17. Januar 2001 mit einer offensichtlich falschen Invaliditätsberechnung, indem dieser zu Unrecht der tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin und nicht der entsprechende Tabellenlohn der LSE zugrunde gelegt worden sei. Das Invalideneinkommen ist jenes Einkommen, das nach Durchführung der medizinischen Behandlung und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden kann. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist gegebenenfalls zu entscheiden, ob auf ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt oder das Invalideneinkommen nach Tabellenwerten festgesetzt wird. Die Festsetzung des Invalideneinkommens entsprechend dem tatsächlich noch erzielten Einkommen ist gemäss Rechtsprechung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Vorausgesetzt wird ein besonders
- 10 - stabiles Arbeitsverhältnis, das den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, die zumutbare volle Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und dass kein Soziallohn ausgerichtet wird (Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 16 N 18 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_618/2008 vom 18. Dezember 2008 Erw. 3.3 f.). Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann, insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherten, auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder andere Übersichten zurückgegriffen werden (BGE 126 V 75; Kieser, a.a.o., S. 177 f. N 74 ff.). Massgebend ist in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen der ausgeglichene Arbeitsmarkt, wobei für die betragliche Festsetzung der Löhne nach gefestigter Praxis auf die LSE abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin trat die Arbeit bei E__________ Mitte März 2000 an und teilte der IV-Stelle am 25. September 2000 mit, sie habe diese bereits am 8. August 2000 wieder aufgeben müssen. Damit waren die Voraussetzungen, das tatsächliche Invalideneinkommen der Invaliditätsberechnung zugrunde zu legen, nicht gegeben und die damalige Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer unrichtigen Anwendung einer massgeblichen Bestimmung. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens wäre auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen gewesen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die IV-Stelle die statistischen Durchschnittswerte der LSE 2000 für das Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, herangezogen hat. Allerdings wäre der Durchschnittslohn für weibliche Versicherte zugrunde zu legen und nicht der für männliche, was anstelle des errechneten Invaliditätsgrades von 34,57% einen ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36,89% ergibt. bb) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, generell sei ihr bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren. Die im Falle der Beschwerdeführerin anwendbaren statistisch ausgewiesenen Zentralwerte der LSE korrigiert die Rechtsprechung (BGE 126 V 75) in verschiedener Hinsicht, weil den konkreten Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b). Gemäss Rechtsprechung können daher persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis und Bundesgerichtsurteil I 305/2006 vom 22. Mai 2007 Erw. 4.1). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 175, S. 291 Erw. 3b, Bestätigung dieser
- 11 - Höchstgrenze in Urteil EVG Urteil I 82/01 vom 27. November 2001 Erw. 4 [= AHI- Praxis 2002 S. 67 ff. Erw. 4]). Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 Erw. 6 mit Hinweisen). Die leidensbedingte Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde, wie die IV-Stelle richtig festgehalten hat, durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 berücksichtigt. Die weiteren rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) fallen in casu nicht in Betracht. Das Alter stellt keinen Abzugsgrund dar, wenn als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten ins Auge gefasst werden, da diese auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei weiblichen Angestellten im Alterssegment der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend auswirkt. In der Beurteilung der IV-Stelle ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar. cc) Die Verfügung vom 17. Januar 2001 war mithin zweifellos unrichtig, denn der Beschwerdeführerin wäre bei einem Invaliditätsgrad von 36,89% keine Invalidenrente ausgerichtet worden.
b) Am 26. Februar 2003 teilte die IV-Stelle X_________ mit, die Überprüfung ihres Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Weiter wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen zu können, wenn sie mit der Mitteilung nicht einverstanden sei. Darauf verzichtete X________. Massgeblich ist, dass der Versicherten nie eröffnet wurde, dass ihr die unveränderte Rente aufgrund einer anderen Berechnungsgrundlage weiterhin zugesprochen wurde. Obwohl es sich bei solch einfachen Mitteilungen nicht um Verfügungen im rechtlichen Sinne handelt, darf der IV-Stelle in casu kein Vorteil daraus erwachsen, dass die Annahme einer veränderten Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise nicht in einem korrekten Verfahren verfügt wurde und es ist mithin zu überprüfen, ob die Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde. aa) In dem am 5. September 2002 eingeleiteten Revisionsverfahren hat X_________ geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2002 verschlechtert. Dies wurde von Dr. C__________ bestätigt, der einen sich aufgrund häufiger auftretender radikulärer Reizsyndrome im linken Bein verschlechternden Gesundheitszustand beschrieb und dies durch einen Bericht von Dr. M__________, Facharzt für Orthopädie FMH, belegte, der schrieb, der Verlauf hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei in etwa stationär, die Patientin habe nun allerdings zusätzlich wiederholte instabilitätsartige Empfindungen im linken OSG verspürt und es bestehe der Verdacht auf eine latente laterale OSG-Instabilität im Rahmen der bekannten Rückenproblematik (S. 40-1f.). Die
- 12 - IV-Stelle ging daraufhin ohne weitere Abklärungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, was sie nun in der angefochtenen Verfügung als zweifellos unrichtig qualifiziert. bb) Die RAD-Ärztin Dr. J__________ hielt im Bericht vom 4. Mai 2011, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, fest, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert. Aufgrund des Berichts von Dr. C__________ vom 16. September 2002 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50% festgelegt worden. Die derzeit ausgeübten Tätigkeiten (Zeitungen verteilen während 16,5 Stunden pro Woche sowie Reinigungsarbeiten an 5- 6 Stunden pro Woche) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten als angepasst zu betrachten. Trotzdem schloss sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle legte der Invaliditätsberechnung dann die eine Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 77% – ausgehend vom Gutachten von Dr. D__________ aus dem Jahr 1999 – zugrunde und schrieb, die spezialärztliche RAD-Untersuchung habe ergeben, dass X__________ zumutbarer Weise in der Lage sei, in einer leichten angepassten Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Wenn diese Widersprüche in der Stellungnahme zur Beschwerde damit erklärt werden, dass die RAD-Ärztin nicht deutscher Muttersprache sei, kann dem angesichts der Unmissverständlichkeit ihrer Äusserungen nicht gefolgt werden. cc) In casu liegt der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Aus heutiger Sicht kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens 2002/2003 darbot, nicht vertretbar gewesen wäre, zumal X__________ damals in Übereinstimmung mit ihrem Hausarzt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte und die IV-Stelle diesen Angaben folgte, ohne weitere Abklärungen anzuordnen. Zudem geht Dr. J__________ auch zum heutigen Zeitpunkt davon aus, die zu 50% ausgeübte Tätigkeit sei dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst. Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Beurteilung vom 26. Februar 2003 nicht rechtfertigen.
c) Damit scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, die IV-Stelle Wallis ist bezüglich der Mitteilung vom 26. Februar 2003 zu Unrecht vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ausgegangen.
6. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. J__________ und Dr. H__________ ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von X__________ sich nicht in rentenbeeinflussender Weise verändert hat. Dies ergibt sich auch aus den Diagnosen, die im Wesentlichen dieselben geblieben sind, wie bereits im Jahr 2002/2003. Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen anspruchserheblichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, sodass die
- 13 - Voraussetzungen einer Revision nicht gegeben sind. Die IV-Stelle ist zu Recht nicht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen.
7. a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und es ist festzustellen, dass sich an der Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit nichts verändert hat. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Invaliditätsberechnung sei der tatsächliche Invalidenlohn der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen, denn es handle sich um langjährige stabile Arbeitsverhältnisse und es werde ein angemessener Lohn ausbezahlt. Zudem werde die Arbeit von der RAD-Ärztin als angepasst bezeichnet.
b) X__________ arbeitet seit 2004 bei E_________ als Zeitungsausträgerin und erzielte dabei im Jahr 2010 einen Lohn in der Höhe von Fr. 16'803.--; ebenfalls ist sie seit 2004 bei der N__________ als Reinigungskraft tätig, wo ihr Lohn im Jahr 2010 Fr. 10'598.-- betrug. Mit Stundenlöhnen von gut Fr. 24.-- darf von einer üblichen Entlöhnung gesprochen werden. Die Arbeitsverhältnisse bestanden im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit 7 Jahren und die Arbeit wurde von Dr. J__________ als angepasst qualifiziert. Damit hätte die IV-Stelle der Berechnung des Invaliditätsgrades ohne Weiteres das tatsächliche Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin zugrunde legen können, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 54,5% ergibt, so dass sich der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente nicht ändert.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit sie die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente beantragt und gutzuheissen bezüglich der Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Invalidenrente.
9. a) Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und ausgangsgemäss der IV-Stelle auferlegt.
b) Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf einen angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren nur teilweise. Da aber eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin vorgenommen werden musste, hat das abgewiesene Begehren um Ausrichtung einer vollen Rente den Prozessaufwand nicht beeinflusst, womit sich eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens nicht rechtfertigt (BGE 117 V 401, Bundesgerichtsurteil U 249/02 vom
12. November 2002 Erw. 4.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV- Stelle der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 GTar).
- 14 - Demnach wird erkannt 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. X__________ hat bei einem Invaliditätsgrad von 54,5% weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird X__________ zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 26. November 2012